Satzung des MSC Beuern e.V., 35418 Buseck-Beuern eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen unter der Nr. VR 813

§ 1 – Name und Sitz

Der am 08.07.1953 gegründete Verein trägt den Namen „Motorsportclub Beuern“.
Der Sitz des Vereins ist Buseck, Ortsteil Beuern.
Der Gerichtsstand ist 35390 Gießen.

§ 2 – Zweck

1. Der Motorsportclub Beuern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zwecke des Vereins sind:

a) Förderung des Amateurmotorsports und die damit verbundenen Grundsportarten als
Konditionstraining nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten.

b) Förderung der Jugendarbeit in diesem Zusammenhang.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege innerhalb der Jugendabteilung.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweckgebundene Fördermittel des Landes und des Landkreises, sowie entsprechende Spenden bleiben davon ausgenommen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche, juristische Personen und Personengesellschaften werden.

2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung (Anmeldeantrag) erforderlich. Der Verein kennt ordentliche und fördernde Mitglieder. Letztere unterstützen den Verein lediglich ideell oder materiell ohne sich selbst an der sportlichen und organisatorischen Vereinstätigkeit zu beteiligen.

3. Minderjährige haben ihre Bewerbung um die Vereinsmitgliedschaft das schriftliche Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter zur Mitgliedschaft, Ausübung der Mitgliederrechte und Erfüllung der Mitgliederpflichten anzufügen.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.

5. Auf Empfehlung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung besonders um den Verein oder seinen Zwecken verdiente Personen und Motorsportlern zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden berufen.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod

2. durch Austritt

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss durch schriftliche Kündigung an den Vorstand spätestens zum 1.10. des laufenden Jahres erfolgen.

3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

a) nach Ende des Geschäftsjahres mit der vollständigen Entrichtung des Vereinsjahresbeitrages in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diesen Rückstand bis zum 31.03. des nächstfolgenden Geschäftsjahres nicht bezahlt oder

b) sonstige finanziellen Verpflichtungen (z.B. vom Verein verauslagte Lizenzgebühren, Startgelder usw.) dem Verein gegenüber nicht erfüllt.

4. durch Ausschluss

4.1 Der Vorstand kann Mitglieder mit sofortiger Wirkung wegen

a) Verstößen gegen die Vereinssatzung

b) Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken

c) Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane

d) unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins
ausschließen.

4.2 Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand hat nach Gewährung von ausreichendem rechtlichen Gehör über einen solchen Antrag zu entscheiden.

4.3 Die Mitgliedschaft eines ausgeschlossenen Mitgliedes ruht, sobald das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Das Mitglied ist verpflichtet, auf Verlangen des Vorstandes unverzüglich das in seiner Verwahrung befindliche Vereinseigentum dem Vorstand abzugeben.

§ 6 – Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Mit Erreichen der Volljährigkeit sind Mitglieder auch wählbar.

2. Mitglieder unter 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3. Die Mitglieder haben das Recht, alle sportlichen Angebote und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Organs des Vereins in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde beim Vorstand zu. Der Vorstand hat eine Entscheidung zu treffen, die dem Mitglied mitzuteilen ist.

§ 7 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. den Verein in seinen sportlichen und kulturellen Bestrebungen zu unterstützen,

2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der in ihrem Auftrag tätigen Organe in allen Vereinsangelegenheiten sinngemäß zu befolgen,

3. den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen,

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

5. dem Verein grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügten wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen.

§ 8 – Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 9 – Organe

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung (§ 10)
2. Der Vorstand (§ 11)
3. Die Verwaltungsrevisoren (§ 12)

§ 10 – Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands,
b) Vorstandswahlen,
c) Wahl der Verwaltungsrevisoren
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
e) Beschlussfassung über Anträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Berufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern,
h) Auflösung des Vereins.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll im ersten Vierteljahr des neuen Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung hat mit einer Frist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe mit der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht des Vorstandes und der einzelnen Abteilungsleiter,
b) Bericht der Verwaltungsrevisionen,
c) Neuwahlen (soweit erforderlich)
d) Beschlussfassung über Anträge.

Anträge zur Satzung müssen mit der Einladung zur der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben werden. Sonstige Anträge müssen dem Vorstand mit Frist von sieben Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich begründet vorgelegt werden.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält oder wenn 10% der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe von Gründen es verlangen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

6. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit per Akklamation oder schriftlich. Bei Entscheidung über Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Schriftliche (geheime) Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn ein Mitglied dies
verlangt. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Nochmalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.

7. Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zur Durchführung anstehender Wahlen zu berufen.

8. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Wahlausschuss schriftlich vorliegt.

9. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem von der Versammlung berufenen Protokollführer – in der Regel der Vereinsschriftführer – zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer
d. dem Schatzmeister,
e. dem Jugendleiter und
f. mindestens einem und höchstens 10 Beisitzer.
g. Ehrenvorstandsmitgliedern, welche jedoch ohne Stimmrecht im Vorstand sind
Der Vorstand überträgt die neben den zu a) bis e) genannten Vorstandsämtern anfallende
Vereinsaufgaben einvernehmlich auf die Beisitzer; Ämterhäufungen auf eine Person sind nicht
zulässig.

2. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. In Kalenderjahren mit ungeraden Endziffern stehen die Wahlen zu den in § 11 Abs. 1 genannten Vorstandsämtern zu a), c), e) sowie den Beisitzern 1,3,5,7,9 (Gruppe 1) geraden Endziffern stehen die Wahlen zu den in § 11 Abs. 1 genannten Vorstandsämtern zu b), d) sowie den Beisitzern 2,4,6,8,10 (Gruppe 2)an. Diese Regelung tritt erstmals im Jahre 1997 in Kraft mit der Maßgabe, dass nach dem vorhandenen Vereinsbedarf die entsprechende Beisitzeranzahl zu berufen ist.

3. Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB sind die in § 11 Abs. 1 a) bis e) genannten Vorstandsmitglieder. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Jugendleiter können nur zu zweit vertreten.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte entsprechend dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich für die Ziele und Zwecke des Vereins zu erfolgen.

5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder – darunter mindestens 2 Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes – beschlussfähig.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Es ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich.

8. Vorstandssitzungen erfolgen turnusgemäß, können jedoch bei Notwendigkeit von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mit einer Frist von drei Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

9. Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neues Mitglied ordnungsgemäß gewählt ist.

§ 12 – Verwaltungsrevisoren

1. Verwaltungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Es sind vier Revisoren zu wählen. Die Neuwahl erfolgt jährlich, so dass zwei Revisoren bei allgemeinen Neuwahlen im Amt bleiben.

2. Die Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und unterlagen zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§ 13 – Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse wählen aus ihren Reihen einen Ausschussleiter. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen.

§ 14 – Die Sportabteilungen

1. Die Sporttreibenden Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von einem entsprechenden Beisitzer geleitet.

2. Dem jeweiligen Beisitzer obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zu Mitarbeit heranziehen.

§ 15 – Die Jugendversammlung

1. Die Zugehörigkeit zur Jugendversammlung, deren Aufgaben und Einberufung wird in der Vereins – Jugendordnung geregelt.

2. Für alle Belange in der Jugendarbeit im Verein ist der Jugendleiter zuständig.

§ 16 – Ehrungen

Art und Zeitpunkt von Ehrungen sind in einer Ehrenordnung festzulegen.

§ 17 – Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

§ 18 – Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Buseck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Gültige Satzung: Stand 02.05.1997